Steuerzuckerln müssen aufs Lohnkonto

30.03.2023

Die Lohnkontenverordnung regelt, welche Daten aus der Personalverrechnung für eine Prüfung aufgezeichnet werden müssen. Diese wurde nun erweitert:

Die Änderung der Lohnkontenverordnung tritt mit 28.2.2023 in Kraft. Somit müssen ab diesem Tag folgende Leistungen des Arbeitgebers im Lohnkonto zusätzlich aufgezeichnet werden:

  • Kostenersatz für Ladestrom an einer öffentlichen Ladestation
  • Kostenersatz für Ladestrom an einer privaten Ladestation (inkl. KWh)
  • Pauschaler Kostenersatz für Ladestrom an einer privaten Ladestation (inkl. Nachweis, dass Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem KFZ zuzuordnen)
  • Anschaffung einer Ladeeinrichtung
  • Steuerfrei Zuschüsse zu privatem Carsharing
  • Steuerfrei Zuschüsse zur Kinderbetreuung
  • Höhe übernommener Öffi-Wochen-, Monats- oder Jahreskarten

Ein Sachbezug von Null – beispielsweise durch Privatnutzung des Arbeitgeber-E-Autos oder gratis Laden beim Arbeitgeber – muss weder am Lohnkonto noch am Jahreslohnzettel angeführt werden.

Die Lohnkonten sind bei einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) oder bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.

Weitere Artikel

Vergessen Sie nicht den Jahresbeleg 2023

Vergessen Sie nicht den Jahresbeleg 2023

Der letzte Beleg der Registrierkasse vor dem Jahreswechsel ist der Jahresbeleg. Er wird mit Wert 0 erstellt und in FinanzOnline überprüft. Ein gedruckter oder als Datei abgespeicherter Beleg muss sieben Jahre aufbewahrt werden.